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   BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81   

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BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81 (https://dejure.org/1984,1362)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1984 - 8 C 168.81 (https://dejure.org/1984,1362)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1984 - 8 C 168.81 (https://dejure.org/1984,1362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Steuerbegünstigte Wohnung - Widerruf der Anerkennung - Mietwohnung - Gewerbliche Zwecke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2842
  • NVwZ 1985, 48 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 59.80

    Familienheim - Steuerbegünstigung - Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Der Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht an den Maßstäben der §§ 48, 49 VwVfG zu messen, weil die hierfür getroffene Sonderregelung des § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgeht (vgl. u.a. Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - UA S. 4).

    Der Widerruf ist vielmehr nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoSauG zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - a.a.O.).

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 87.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Nach dem weiteren Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - (BVerwGE 24, 111 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 87/64]) muß die zunächst vermietete oder unentgeltlich einem Dritten zur Verfügung gestellte zweite Wohnung eines Familienheims nach ihrem Freiwerden ebenfalls (lediglich) binnen angemessener Frist wieder einem Dritten als Wohnung überlassen werden; "angemessen ist die Frist, die nach den Umständen erforderlich ist, um den künftigen Inhaber der Wohnung auszuwählen und ihm die Wohnung zu überlassen.".

    Ebenso wie ein vorübergehendes unvermeidliches Leerstehenlassen einer Mietwohnung mangels eines Mieters wohnungsbauförderungsrechtlich unschädlich ist, wenn die Zweckbestimmung der Wohnung erhalten bleibt, kommt es auch in den sonstigen Fällen einer "Zweckentfremdung", deren Vermeidung sich der "Einflußsphäre" des Eigentümers entzieht, darauf an, ob die notwendige Zweckbestimmung der Mietwohnung durch deren tatsächliche anderweitige Nutzung ausgeschlossen wird oder entfallen ist (vgl. auch Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - a.a.O. S. 113).

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 20.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Für diese hat der Senat bereits in dem Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 20.64 - (BVerwGE 24, 106 [BVerwG 12.05.1966 - VIII C 20/64]) entschieden, die Zweckbestimmung der Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts sei "auszuführen ... spätestens innerhalb angemessener Zeit seit der Bezugsfertigkeit", wenn der künftige Inhaber der zweiten Wohnung im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit "aus besonderen Gründen" noch nicht feststehe; dem Bauherrn sei dann als angemessen die Zeit zu belassen, "die den Umständen nach erforderlich" sei, um die Wohnung durch Vermieten oder in anderer Weise ihrem Wohnzweck zuzuführen.
  • BVerwG, 11.02.1983 - 8 C 68.81

    Wohnungsbau - Zwei Wohnungen - Steuerbegünstigung - Pflichten des Eigentümers

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Zu den Merkmalen des Begriffs der "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört nämlich das "Bestimmtsein" zum dauernden Bewohnen (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 8 m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Der Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht an den Maßstäben der §§ 48, 49 VwVfG zu messen, weil die hierfür getroffene Sonderregelung des § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgeht (vgl. u.a. Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 und vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - UA S. 4).
  • BVerwG, 27.03.1974 - VIII C 91.73
    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Entsprechendes gilt, wenn sich für ein Kaufeigenheim oder eine Kaufeigentumswohnung kein Käufer (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 91.73 - BBauBl. 1975, 19) oder für eine Mietwohnung kein Mieter findet.
  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 61.64

    Gewährung der Einkommensteuervergünstigung - Bescheinigung - Grundsätze des

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1984 - 8 C 168.81
    Daß die Beklagte ihren Widerruf insoweit auf die ihr übermittelten - zutreffenden - tatsächlichen Feststellungen des Finanzamts gestützt hat, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 29. April 1968 - BVerwG VIII C 61.64 - (BVerwGE 29, 323 [BVerwG 29.04.1968 - VIII C 61/64]) zu Recht als unerheblich bezeichnet.
  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

    Zu den Merkmalen des Begriffs der "Wohnung" im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gehört überdies das Bestimmtsein zum dauernden Bewohnen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 11 m.weit.Nachw. und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Eine derartige Zweckbestimmung muß der Verfügungsberechtigte insbesondere auch bei "anderen Wohnungen" treffen (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

    Eine vom Verfügungsberechtigten zu vertretende unzulässige Dauernutzung muß vielmehr - ebenso wie die Vermietung einer steuerbegünstigten Wohnung zu gewerblichen Zwecken (Urteil vom 23. März 1984 a.a.O. S. 24) - nach dem Sinn und Zweck des § 83 Abs. 5 II. WoBauG, nicht förderungsfähige Nutzungen von der Subventionierung auszuschließen, zum Widerruf der Anerkennung führen.

    Nur vorübergehende die bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung verhindernde Umstände, auf die der Verfügungsberechtigte keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, zwingen - wie der Senat in dem Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. ausgeführt hat - nicht stets und ausnahmslos zum Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung.

    Denn bei einer vom Verfügungsberechtigten ungewollten und alsbald beendeten lediglich vorübergehenden bestimmungswidrigen Nutzung der Wohnung, die deren Zweckbestimmung nicht aufhebt, dient die Weitergewährung der Subvention dem Förderungszweck, die geförderte Wohnung dem Wohnungsmarkt zu erhalten (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 26 f.).

    Ob der Kläger sich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen - insbesondere der im Urteil vom 23. März 1984 (a.a.O. S. 26 f.) bezeichneten Voraussetzungen - zu entlasten vermag, hat das Berufungsgericht - von seiner Rechtsauffassung her verständlich - nicht aufgeklärt.

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 71.84

    Steuerbegünstigte Mietwohnung - Umwandlung in eine Kauferbbaurechtswohnung -

    Denn ein nur vorübergehendes unvermeidliches Leerstehen einer als steuerbegünstigt anerkannten (Miet-)Wohnung, (etwa) weil sich kein Mieter findet, führt noch nicht zum Widerruf der Anerkennung, sofern die vom Eigentümer getroffene Zweckbestimmung der (Miet-)Wohnung zur Dauerbenutzung (durch Mieter) nicht aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Auch dem Bauherrn einer Mietwohnung ist vielmehr nach Eintritt der Bezugsfertigkeit grundsätzlich die Zeit als angemessen zu belassen, die nach den Umständen erforderlich ist, um die Wohnung durch Vermieten oder in anderer Weise ihrem Wohnzweck zuzuführen (vgl. dazu Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 25 f.).

    Kann eine Mietwohnung nach deren Bezugsfertigkeit mangels eines Mieters nicht vermietet werden, muß der Bauherr alles ihm Zuzumutende tun, um ein bestimmungswidriges Leerstehen der Wohnung so schnell wie möglich zu beenden und diese einer zulässigen Dauerwohnnutzung zuzuführen (vgl. auch Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27).

    Die Zweckbestimmung muß vielmehr mit Rücksicht auf das Förderungsziel alsbald vollzogen und die ständige Wohnungsnutzung muß sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

    Nutzung der Wohnung lediglich kurzzeitig verhindernden tatsächlichen Umstände, auf die der Bauherr keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte", führen nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Bauherr (Eigentümer) die ungewollte Fehlnutzung sobald wie möglich beendet und die Wohnung dem Wohnungsmarkt (wieder) zuführt (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 70.84
    Denn ein nur vorübergehendes unvermeidliches Leerstehen einer als steuerbegünstigt anerkannten (Miet-)Wohnung, (etwa) weil sich kein Mieter findet, führt noch nicht zum Widerruf der Anerkennung, sofern die vom Eigentümer getroffene Zweckbestimmung der (Miet-)Wohnung zur Dauerbenutzung (durch Mieter) nicht aufgehoben wird (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ).

    Auch dem Bauherrn einer Mietwohnung ist vielmehr nach Eintritt der Bezugsfertigkeit grundsätzlich die Zeit als angemessen zu belassen, die nach den Umständen erforderlich ist, um die Wohnung durch Vermieten oder in anderer Weise ihrem Wohnzweck zuzuführen (vgl. dazu Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 25 f.).

    Kann eine Mietwohnung nach deren Bezugsfertigkeit mangels eines Mieters nicht vermietet werden, muß der Bauherr alles ihm Zuzumutende tun, um ein bestimmungswidriges Leerstehen der Wohnung so schnell wie möglich zu beenden und diese einer zulässigen Dauerwohnnutzung zuzuführen (vgl. auch Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27).

    Die Zweckbestimmung muß vielmehr mit Rücksicht auf das Förderungsziel alsbald vollzogen und die ständige Wohnungsnutzung muß sichergestellt werden (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

    Nur solche vorübergehenden, eine bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung lediglich kurzzeitig verhindernden tatsächlichen Umstände, auf die der Bauherr keinen Einfluß hat oder mit deren Eintritt er nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führen nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Bauherr (Eigentümer) die ungewollte Fehlnutzung sobald wie möglich beendet und die Wohnung dem Wohnungsmarkt (wieder) zuführt (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.06.1990 - 8 C 22.88

    Familienheim - Nutzung als Ferienwohnung - Steuerbegünstigung

    Ein Familienheim mit zwei Wohnungen, dessen Gesamtwohnfläche die Wohnflächengrenze für ein Familienheim mit nur einer Wohnung überschreitet, entspricht wegen der gesetzlichen Verbindung der beiden Wohnungen zu einer unteilbaren Förderungseinheit insgesamt nicht oder nicht mehr den Vorschriften über die zulässige Wohnfläche und (oder) die zulässige Benutzung, wenn die zweite Wohnung von vornherein nicht zum dauernden Bewohnen durch einen selbständigen Haushalt bestimmt ist oder diese Zweckbestimmung nachträglich verloren hat (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 , vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 14 f. m. weit. Nachw. und vom 27. Juni 1985, a.a.O. S. 3).

    In dem Urteil vom 23. März 1984 (a.a.O. S. 26 f.) hat der Senat dargelegt, daß der Eigentümer einer Mietwohnung diese ernsthaft nur zu Dauerwohnzecken vermieten und alles ihm Zuzumutende tun muß, um eine mißbräuchliche bestimmungswidrige Nutzung durch den Mieter zu verhindern.

    Welche Vorsorge der Eigentümer im einzelnen zu treffen hat, hängt insbesondere von der Art, der Lage und dem Umfang des Wohngebäudes sowie von den Lebensverhältnissen des jeweiligen Mieters ab (vgl. Urteil vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27; s. ferner Urteile vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 101.83 - a.a.O. S. 9 f. und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 32 f.).

    Daß diese vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze nicht nur für Mietwohnungen im engeren Sinne, sondern gleichermaßen auch für die von Rechts wegen zur Dauerwohnnutzung durch einen selbständigen Haushalt zu bestimmende zweite Wohnung eines Familienheims gelten, ist in dem Urteil vom 23. März 1984 (a.a.O. S. 25 f.) ebenfalls dargelegt worden.

  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 54.82

    Steuerbegünstigender Wohnungsbau - Wohnflächengrenze - Familienheim mit zwei

    Ein Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - UA S. 5 f. m.weit.Nachw.) nicht an den Maßstäben der §§ 48, 49 LVwVfG zu messen, weil die in § 83 Abs. 5 II. WoBauG getroffene besondere gesetzliche Regelung über den Widerruf der Anerkennung den einschlägigen Regeln des allgemeinen Vertvaltungsverfahrensrechts vorgeht.

    Der Widerruf ist nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG vielmehr zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die ihn rechtfertigenden Voraussetzungen erfüllt waren (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - UA S. 6).

    Die (rechtmäßig erteilte) Anerkennung eines Familienheims mit zwei Wohnungen als steuerbegünstigt muß aus diesem Grunde widerrufen werden, wenn die zweite Wohnung nach ihrem Freiwerden nicht binnen angemessener Frist wieder einem Dritten zur Führung eines selbständigen Haushalts überlassen wird und die Gesamtwohnfläche die für ein Familienheim mit einer Wohnung zulässige Grenze (hier: 156 qm) überschreitet (vgl. Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 87.64 - BVerwGE 24, 111 ferner Urteile vom 30. Januar 1974 - BVerwG VIII C 182.71 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 7 und vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - UA S. 10 f.).

    Die wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze rechtswidrige Anerkennung eines Familienheims könnte danach selbst dann nicht widerrufen werden, wenn das Familienheim seine Eigenschaft gemäß § 7 Abs. 2 II. WoBauG dadurch verloren hätte, daß der Eigentümer es vollen Umfangs gewerblich genutzt oder für die Dauer insgesamt vermietet hätte (vgl. zum Widerruf in diesen Fällen Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - UA S. 6).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 84.83

    Zweitwohnung - Steuerbegünstigung - Fremdnutzung

    Ebensowenig wie der Verfügungsberechtigte - sei es auch nur vorübergehend (etwa während seines Urlaubs) - die Wohnung zu einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung bestimmen darf, weil eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - völlige Zweckentfremdung der Wohnung der sich aus dem Wohnungsbegriff ergebenden vorgeschriebenen Benutzung widerspricht (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ), ist eine Ferienwohnungsnutzung zugelassen.

    Der Widerruf ist vielmehr nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 11.10.1985 - 8 C 85.83
    Ebensowenig wie der Verfügungsberechtigte - sei es auch nur vorübergehend (etwa während seines Urlaubs) - die Wohnung zu einer ausschließlichen gewerblichen Nutzung bestimmen darf, weil eine derartige - sei es auch nur zeitweilige - völlige Zweckentfremdung der Wohnung der sich aus dem Wohnungsbegriff ergebenden vorgeschriebenen Benutzung widerspricht (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 ), ist eine Ferienwohnungsnutzung zugelassen.

    Der Widerruf ist vielmehr nach § 83 Abs. 5 Satz 2 II. WoBauG zwingend für den Zeitpunkt auszusprechen, von dem an die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Urteil vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 19.01.1990 - 8 B 2.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Um den Widerruf zu vermeiden, muß der Eigentümer einer als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit allen ihm zumutbaren Maßnahmen sicherstellen, daß der Mieter der Wohnung diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über deren Benutzung und zulässige Wohnfläche nutzt (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Nur ein vorübergehender Rechtsverstoß des Mieters, mit dem der Eigentümer nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führt dann nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Eigentümer den Verstoß sobald wie möglich beendet (vgl. Urteile vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 34).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 5.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Um den Widerruf zu vermeiden, muß der Eigentümer einer als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit allen ihm zumutbaren Maßnahmen sicherstellen, daß der Mieter der Wohnung diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über deren Benutzung und zulässige Wohnfläche nutzt (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 30 S. 21 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Nur ein vorübergehender Rechtsverstoß des Mieters, mit dem der Eigentümer nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führt dann nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Eigentümer den Verstoß sobald wie möglich beendet (vgl. Urteile vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 34).

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 B 6.90

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Um den Widerruf zu vermeiden, muß der Eigentümer einer als steuerbegünstigt anerkannten Mietwohnung mit allen ihm zumutbaren Maßnahmen sicherstellen, daß der Mieter der Wohnung diese in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über deren Benutzung und zulässige Wohnfläche nutzt (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 168.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 38 S. 21 und vom 21. November 1986 - BVerwG 8 C 71.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 20 S. 29 ).

    Nur ein vorübergehender Rechtsverstoß des Mieters, mit dem der Eigentümer nach den gegebenen Verhältnissen und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen brauchte, führt dann nicht zum Widerruf der Anerkennung, wenn der Eigentümer den Verstoß sobald wie möglich beendet (vgl. Urteile vom 23. März 1984, a.a.O. S. 27 und vom 21. November 1986, a.a.O. S. 34).

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93

    Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid -

  • BVerwG, 20.06.1984 - 8 B 81.83

    Beginn der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz

  • OVG Thüringen, 03.06.2020 - 3 KO 341/16

    Agrarinvestitionsförderung: Rücknahme der Subvention wegen vorzeitigen

  • VG Schleswig, 25.02.2009 - 9 A 13/08

    Rücknahme von Landeszuschüssen gegenüber Ersatzschule

  • VGH Hessen, 08.09.1986 - 5 UE 407/86
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